Einkaufsbedingungen
§ 1. Allgemeines Service-Bund GmbH & Co. KG
(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen entfalten Wirkung für alle Bestellungen der Service-Bund GmbH & Co. KG (imFolgenden: SB). Die Service-Bund GmbH & Co. KG kann imEinzelfall Dritte, insbesondere ihre Gesellschafter (imFolgenden: Gebietszentralen) bevollmächtigen, Bestellungen imNamen und auf Rechnung des SB zu tätigen. Mit erstmaliger Auftragsannahme zu diesen Einkaufsbedingungen erkennt der jeweilige Auftragnehmer (im Folgenden: Lieferant) ihre ausschließliche Geltung sowohl für den Erstauftrag als auch für alle zukünftigen Aufträge an.
(2) Die Geltung ist ausschließlicher Natur. Etwas anderes gilt nurdann, wenn ausdrücklich und in Schriftform mit demLieferanten Abweichendes vereinbart ist. Sollten anderweitige schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien speziellere Regelungen vorsehen, so finden Letztere Anwendung.
(3) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen in den AGB oder Auftragsbestätigungen des Lieferanten werden – auch ohne ausdrücklichen Widerspruch durch SB – nicht Vertragsinhalt. Auch die vorbehaltlose Abnahme von Lieferungen und anderen Leistungen führt nicht dazu, dass solch entgegenstehende Bedingungen Vertragsinhalt werden.
4) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht gemäß des Wiener Übereinkommens von 1980 findet keine Anwendung.
§ 2. Angebot und Annahme der Bestellung, Kündigung
(1) Das Zustandekommen wirksamer Verträge mit dem Lieferanten kann über Mengenkontrakte, Zeitkontrakte, Einzelverträge, auch durch wechselseitige Erklärungen o.ä.,erfolgen. Die Bestellungen können – bei entsprechendemVollmachtsnachweis – auch über die Gebietszentralen erfolgen.
(2) Jedwede vom Lieferanten an den SB abgegebene Angebote sind verbindlich für den Lieferanten. Kosten entstehen für denSB ohne Angebotsannahme dabei nicht. Einmal vom Lieferantenabgegebene Angebote binden den Lieferanten für mindestens 7Tage, unabhängig davon, ob das Angebot schriftlich odermündlich abgegeben wurde. Maßgeblich für die Berechnung ist der Zeitpunkt der Abgabe.
(3) SB ist berechtigt, bestehende Verträge mit Lieferanten jederzeit in Schriftform zu kündigen, wenn beim Lieferanten bestellte Waren und Produkte im Geschäftsbetrieb wegen nach Vertragsschluss eingetretener Umstände nicht mehr verwendet werden können. Hierfür bedarf es aber der konkreten Angabe eines Grundes. SB ist zudem in diesem Fall dazu verpflichtet,dem Lieferanten etwaig schon erbrachte Teilleistungen entsprechend zu vergüten.
§ 3. Preise, Zahlungsmodalitäten, Rechnungsangaben, Zahlungsverzug
1) Vereinbarte Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen des Lieferanten aus.
(2) Der Preis umfasst etwaige im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Transport an die im Vertrag genannte Lieferanschrift sowie der Verpackung stehende Kosten ("frei Haus"), einschließlich der Kosten der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen (vgl. § 7. (7)).Abweichendes ist gesondert schriftlich zu vereinbaren.
(3) SB zahlt den Kaufpreis, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 60 Tagen, gerechnet ab Rechnungseingang, frühestens jedoch nach vollständiger Lieferung der mangelfreien Ware. Bei fehlerhafter Rechnungslegung des Lieferanten wird SB den Lieferanten hierüber informieren. Zur Fälligkeit der Forderung bedarf esdabei einer korrekten Rechnung.
(4) Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung nach Versand getrennt von der Ware abzuschicken und unter Bezugnahme auf das Bestellzeichen und mit dem Vermerk "Geliefert an die Service-Bund Gebietszentrale […]", mit Angabe derentsprechenden Gebietszentrale und den vorgegebenen Nummern zu erstellen, wobei je Gebietszentrale eine separate Rechnung zu erstellen ist. Der Lieferant verpflichtet sichweiterhin, in sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren,Rechnungen und ähnlichen Papieren die SB-Bestellnummer, diejeweiligen Artikel-Nummern, Kreditoren-, bzw.Debitorennummer sowie Liefermenge anzugeben. Soweitanwendbar hat der Lieferant auch sämtliche relevanten EDI /Stammdaten in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.Fehlen eine oder mehrere solcher Angaben und treten dadurchVerzögerungen im normalen Geschäftsverkehr des SB ein,verlängert sich die in § 3. (3) genannte Zahlungsfrist um den mitder Verzögerung einhergehenden Zeitraum.
(5) Der Rechtzeitigkeit der in § 3. (3) genannten Frist tut SB dadurch Genüge, dass die geschuldeten Zahlungen durch Eingang des Überweisungsauftrags bei der Bank angewiesen werden.
(6) Nicht rechnungswirksame nachträgliche Vergütungen –sofern im Einzelfall vereinbart – werden spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf des Abrechnungszeitraumsabgerechnet. Maßgebliche Berechnungsgrundlage hierfür ist der Nettorechnungswarenwert vor Skonto und - soweit anwendbar - Kontorvergütung. Bei verspäteter Abrechnungfallen Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Regelungen an.
(7) Die Zahlung von Rechnungen durch SB erfolgt unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit. Stellt SB einen gewährleistungspflichtigen Mangel fest, kann SB die Zahlung solange verweigern, bis der Lieferant seiner Verpflichtung imRahmen der ihm obliegenden Gewährleistung nachgekommen ist.
(8) Gerät SB nach Vorlage einer korrekten Rechnung in Zahlungsverzug, schuldet SB Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.
§ 4. Liefertermin, Lieferzeit, Lieferung
(1) Die jeweils vereinbarte Lieferzeit ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind in Ermangelung abweichender Absprachen unzulässig. Die Annahme von nach dem vereinbarten Liefertermin angelieferte Waren und Produkte kann durch SB verweigert werden. SB kann diese auf Kosten und Gefahr desLieferanten an diesen zurücksenden.
(2) Treten im Rahmen der Abwicklung der Lieferung Umstände ein, die der Einhaltung der Lieferzeit entgegenstehen oder werden solche Umstände erkennbar, ist der Lieferantverpflichtet, SB umgehend und ohne Verzögerung schriftlich zu informieren und voraussichtliche Dauer der Lieferschwierigkeit mitzuteilen.
(3) Der Lieferant kommt mit Ablauf des letzten Tages der Lieferzeit in Verzug, ohne dass es dafür einer gesonderten Mahnung durch SB bedarf. Ist Lieferverzug eingetreten, kann SB eine Verzugsentschädigung in Höhe von 5 % des Bestellwertes für jeden Verzugstag einfordern. Insgesamt darf dieseVerzugsentschädigung aber nicht mehr als 20% desBestellwertes betragen. Diese Vertragsstrafe findet Anrechnung auf den vom Lieferanten zu leistenden Verzugsschadensersatzes.
(4) Unbeachtet der unter § 4. (3) genannten Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Verzugsentschädigung stehen SB darüber hinaus für den Fall des Lieferverzugs vollumfänglich die gesetzlichen Ansprüche zu, namentlich insbesondere das Rücktrittsrecht und Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.
(5) Teillieferungen durch Lieferanten sind nur dann erlaubt,wenn dies zuvor ausdrücklich und schriftlich mit SB vereinbart wurde. SB kann nicht vereinbarte Teillieferungen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an diesen zurücksenden. Wird ein Überschuss geliefert, gilt voriges entsprechend.
(6) Vereinbart wird eine monatliche Lieferquote von 98 %.Minderlieferungen, d.h. Lieferungen von weniger als der vertraglich festgelegten Lieferquote, berechtigen SB nach erfolglosem Ablauf einer zur Nacherfüllung gesetzten angemessenen Frist zu Deckungskäufen (auch in Bezug auf vergleichbare Fremdmarken) aufgrund der Fehlmengen. Der Lieferant verwirkt im Falle einer Nichterfüllung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % auf den Bestellwert der vorgenannten Fehlmenge. Sonstige Ansprüche des SB bleiben hiervon unberührt.
(7) Insbesondere bei der Lieferung von frischen und / oder leicht verderblichen Waren wie Fleischprodukten sowie anderweitigen kühlbedürftigen Rohstoffen (wie bspw.Milchprodukten) ist der Lieferant verpflichtet, die jeweiligen Transporte und Lieferungen unter marktüblichen Bedingungen(wie bspw. dem Produkt entsprechende Kühlgrade) sowie im Sinne der entsprechend bestehenden Regelungen im Lebensmittelrecht durchzuführen.
(8) Werden Produkte mit begrenzter Lagerfähigkeit geliefert, ist der Lieferant verpflichtet, das Mindesthaltbarkeitsdatum sowie ggf. das Verfallsdatum deutlich sichtbar sowohl auf dem Liefergut als auch auf der diese Lieferung obliegenden Verpackung zu vermerken. Darüber hinaus ist diese Angabe auch entsprechend hervorgehoben in den Lieferpapieren zukennzeichnen.
§ 5. Erfüllungsort und Gefahrübergang
(1) Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und weitere durch SB in Anspruch genommene Leistungen beim Lieferanten ist die in der jeweiligen Bestellung angegebene Lieferanschrift.
(2) Die Gefahr geht erst dann auf SB über, wenn die gelieferte Ware vertragsgemäß an dem vereinbarten Ort (Lieferanschrift) übergeben wird.
§ 6. Versand
(1) Versand und Transport erfolgen auf Gefahr des Lieferanten.Der Lieferant ist verpflichtet, je nach Art der zutransportierenden Waren und Produkte diese sachgemäß zuverpacken und ordnungsgemäß zu transportieren.
(2) Etwaige im Zusammenhang mit Versand und Transport eintretende Schäden sind jedenfalls dann vom Lieferanten auszugleichen, soweit nicht belegt, dass er etwaig eingetretene Schäden nicht zu vertreten hat.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, jeden Versand sowie Transport anzuzeigen. In der schriftlich zu fixierenden Anzeige sind diegenauen Mengen, Gewichtsangaben sowie damit verbundene weitere Angaben anzugeben und spätestens am Versandtage anSB zu übermitteln. Im Lieferschein ist das Warengewicht inbrutto sowie netto anzugeben. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen.
(4) Wurde im Sinne von § 4. (5) eine Teillieferung als zulässig vereinbart, hat der Lieferant Angaben über darüber hinaus noch zu liefernde Restmengen zu tätigen.
§ 7. Einhaltung gesetzlicher Anforderungen / Verpackung
1) Sofern die zu liefernde Waren nach besonderen nationalen oder internationalen Bestimmungen gekennzeichnet oder verpackt werden müssen, hat der Lieferant dies auch ohne ausdrückliche Aufforderung vorzunehmen. Der Lieferant muss den jeweiligen nationalen und internationalen gesetzlichen Anforderungen in der jeweils gültigen Fassung sowie den sonstigen diesbezüglichen Vorschriften des öffentlichen Rechtsgenügen. Dem Lieferanten obliegt die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Deklaration,Beschaffenheit und der Angabe der Inhaltsstoffe der Waren. Erverpflichtet sich, ausschließlich Waren zu liefern, die den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Dazu unternimmt der Lieferant alle Maßnahmen, um sicherzustellen,dass insbesondere die Gesetzeskonformität mit dem Lebensmittelrecht (u.a. die Lebensmittelinformationsverordnung (EG) Nr. 1169/2011, das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch, Dt. Lebensmittelhygieneverordnung,die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel, die Verordnung (EG) Nr. 834/ 2008 über die ökologische/ biologische Produktion und Kennzeichnung), dem Umweltrecht (Pflanzenschutzmittelverordnung,Verpackungsverordnung, Elektro- und Batteriengesetz, Biozidverordnung, EG-Tiefkühl-Beförderungs VO, den Verbraucherschutzvorschriften), dem UWG und dem Markenrecht gewährleistet ist. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Entsprechende Maßnahmen müssen vom Lieferanten in elektronischer, strukturierter Form dokumentiert werden, bspw. in Bezug auf Artikelstammdaten und Produktinformationen nach der LMIV über die Markant / SA2Worldsync. Sobald die vom Lieferant gelieferten Waren aufgrund von gesetzlichen Neuregelungen nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, informiert der Lieferant unverzüglich SB und stimmt das weitere Vorgehen ab.
(2) Im Falle von Produktänderungen ist der Lieferantverpflichtet, etwaige Änderungen unverzüglich anzuzeigen und mit einem Gültigkeitsdatum zu versehen. Dies hat insbesondere mit branchenüblichen Standards, Methoden und Techniken, wie bspw. den GS1 Standards, zu erfolgen.
(3) Wird SB in Anspruch genommen, weil die zu liefernden Waren gegen gesetzliche Bestimmungen oder Vorgabenverstoßen, garantiert der Lieferant SB die Freistellung hiervon sowie aller damit verbundenen Leistungen und Aufwendungen.Die Freistellung von SB durch den Lieferanten hat auf erstes Anfordern von SB zu erfolgen.
(4) Die Anlieferung von Waren erfolgt grundsätzlich – sofern lebensmittelrechtlich zulässig – auf wiederverwertbaren EuroPaletten ("Mehrweg").Plant der Lieferant eine Anlieferung aufEinweg- oder anderen Paletten, so muss er bei SB zuvorschriftlich die Zustimmung dazu eingeholt haben. Werden Mehrwegpaletten sowie anderweitige Mehrwegverpackungen sowie -transportmittel genutzt, ist SB berechtigt, diese ingleicher Art und Güte an den Lieferanten zurückzugeben.
(5) Auf der jeweiligen Verpackung, die ein oder mehrere Produkte jeweils in ihrer Gesamtheit auf eine Palette fixieren, hat der Lieferant zur Vereinfachung der Mengenkontrolle die Inhaltsmenge anzugeben.
(6) Verlangt SB vom Lieferanten die Rücknahme der Verpackung, so hat der Lieferant diese auf eigene Kosten zurückzunehmen.
(7) Der Lieferant ist verpflichtet, die von ihm gelieferten Verkaufsverpackungen auf seine Kosten mit den in Deutschland gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen zu versehen,wenn nichts anderes im Einzelfall schriftlich vereinbart ist. Der Lieferant stellt SB von möglichen Schadensersatzansprüchen Dritter, die wegen der schuldhaften Verletzung von Kennzeichnungspflichten des Lieferanten gegen SB geltend gemacht werden, auf erstes Anfordern frei.
(8) Soweit eine zu § 3. (2) abweichende Vereinbarung hinsichtlich der Verpackung getroffen wird, ist die Verpackung zum nachweislichen Selbstkostenpreis zu berechnen, es sei denn, eine andere Vergütung für die Verpackung wurde ausdrücklich schriftlich fixiert.
§ 8. Warenqualität und Abnahme
1) SB behält sich vor, die Waren und Produkte unverzüglich nach Eingang an der Lieferanschrift auf offenkundige und sichtbare Mängel zu prüfen und die endgültige Abnahme von dem Sichtungsergebnis abhängig zu machen. SB ist verpflichtet,etwaige dabei zu Tage tretende Mängel innerhalb von sieben Werktagen gegenüber dem Lieferanten zu rügen. DieRügepflicht kann auch durch eine Gebietszentrale erfülltwerden. Handelt es sich um einen versteckten, nicht offensichtlich auf der Hand liegenden Mangel, so gilt dieser als rechtzeitig gerügt, wenn der Lieferant von SB oder einer Gebietszentrale innerhalb von ebenfalls sieben Werktagen nach Entdeckung die Mängelanzeige erhält.
(2) Der Lieferant der Ware garantiert, dass die Ware nach allen in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen hergestellt wird. Der Lieferant ist verpflichtet, im Falle vonbekannten Qualitätsabweichungen oder notwendigen Rückrufaktionen SB unverzüglich zu informieren.
(3) Können die Waren und Produkte aufgrund ihres Umfangs nicht vollständig und im Einzelnen geprüft werden, ist SB berechtigt und verpflichtet, die Mängeluntersuchung durch Stichproben in angemessenem Umfang vorzunehmen. Weisen Stichproben Qualitätsmängel auf, kann SB die Waren vollen Umfangs zurückweisen und Neulieferung verlangen.
(4) Mängel in diesem Sinne können sowohl qualitativer als auch quantitativer Natur sein.
(5) Für wegen Mängelfeststellung zurückgewiesener Waren und Produkte trägt der Lieferant sämtliche Kosten, insbesondere auch Kosten der Prüfung sowie der Nachlieferung. Erfolgt eine mangelhafte Lieferung, hat SB ein Wahlrecht, wonach SB entweder kostenlosen Ersatz, einen Preisnachlass im Sinne der gesetzlichen Minderungsvorschriften oder die kostenlose Mangelbeseitigung verlangen kann.
(6) SB kann in Fällen besonderer Dringlichkeit die Mängelbeseitigung selbst vornehmen, sofern der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch SB selbst diesbezüglich tätig wird. Insbesondere ist SB berechtigt, solche Maßnahmen auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen, sei es durch eigenes Handeln oder durch Dritte.
(7) Im Falle von § 4. (3) S. 2 bleibt der Anspruch auf Vertragsstrafe unabhängig davon erhalten, dass er bei der Abnahme der Lieferung nicht ausdrücklich geltend gemacht wird. Dies gilt entsprechend für weitergehende Ansprüche.
§ 9 Gewährleistung und Garantie
(1) Die gelieferten Waren und Produkte sind dann vertragskonform, wenn sie den Vereinbarungen und dabei zusätzlich den allgemein gültigen Regelungen der Lebensmittelherstellung entspricht. Entsprechendelebensmittelrechtliche Gesetze und Verordnungen sind vomLieferanten zu achten. Insbesondere garantiert der Lieferant,keine Produkte zu liefern, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten, aus solchen bestehen oder aus solchen hergestellt werden.
(2) SB stehen bei Mängeln uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, die Gewährleistungspflicht wird jedoch auf drei Jahre ab Anlieferung verlängert.
(3) Ein Verzicht auf Gewährleistungsansprüche durch SB kann nur ausdrücklich, d.h. schriftlich fixiert, erfolgen. (4) Gerät der Lieferant mit der Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtung in Verzug, gilt § 8. (6)entsprechend.
§ 10 Haftpflicht und Produkthaftung
Rückrufaktionen,Schutzrechte (1) Etwaige Haftungsbeschränkungen durch Lieferanten gegenüber SB sind ausgeschlossen. (2) Der Lieferant verpflichtet sich, auf eigene Kosten und ohne gesonderte Aufforderung durch SB, nachweisbar durch eine auf Anfrage von SB vorzulegende Kopie einer Versicherungspolice,eine (Produkt-) Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 3 Mio zu unterhalten. (3) Der Lieferant hat SB insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als dass er für einen durch ein von ihm geliefertes Produkt verursachten Schaden(Personen sowie Sachschäden) verantwortlich ist.
(4) Wird wegen eines fehlerbehafteten, vom Lieferanten gelieferten Produkts eine Warn- und / oder Rückrufaktion durchgeführt und SB war hierzu verpflichtet, so obliegt dem Lieferanten die Kostentragungspflicht für etwaige damit verbundene Kosten (insbesondere Aufwendungen i.S.v. §§ 683,670 BGB sowie gem. §§ 830, 840, 426 BGB). Dies gilt auch für den Fall der Produktweiterverarbeitung durch SB insoweit, als dass SB den Fehler im Rahmen des Produktionsprozesses nicht hätte erkennen können. Nur im Falle grober Fahrlässigkeit sowie offensichtlicher Fehler seitens SB ist der Ausgleichsanspruch von SB gegenüber dem Lieferanten anteilig zu reduzieren.
(5) Der Lieferant versichert, dass Rechte Dritter im Zusammenhang mit den von ihm gelieferten Produkten und Waren nicht verletzt werden. Dies gilt insbesondere für mögliche bestehende gewerbliche Schutzrechte. Wird SB gleichwohl in diesem Zusammenhang in Anspruch genommen, garantiert der Lieferant SB die Freistellung hiervon sowie jederdamit verbundenen Leistungen und Aufwendungen. Die Freistellung von SB durch den Lieferanten hat auf erstes Anfordern von SB zu erfolgen. Dem steht nicht die Berechtigung von SB entgegen, auch ohne Zustimmung des Lieferanten Vereinbarungen, wie bspw. einen Vergleich mit den Dritten, zuschließen.
§ 11 Aufrechnung und Abtretungen
1) SB ist berechtigt, zu jeder Zeit mit eigenen bestehenden Forderungen gegen die Forderung eines Lieferanten aufzurechnen.
(2) Der Lieferant ist nicht berechtigt, von ihm gegenüber SB bestehender Forderungen an Dritte abzutreten und zu verpfänden, soweit er dafür nicht die vorherige Zustimmung von SB eingeholt hat.
§ 12 Schutzrechte
(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden, bzw.durch die vertragsgemäße Nutzung, d.h. den Verkauf der Ware,Schutzrechte Dritter (auch Rezepturen o.ä.) nicht verletzt werden.
(2) Wird SB oder eine Gebietszentrale von einem Dritten insoweit in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, SB oder die Gebietszentrale auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, wenn die Ansprüche auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Lieferanten beruhen. SB wird dem Lieferanten im Falle einer Inanspruchnahme informieren.
(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem SB oder einer Gebietszentral aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
§ 13 Daten und Informationen, Geheimhaltung, Datenschutz
(1) Etwaige im Zusammenhang mit der Durchführung von Liefervereinbarungen zwischen SB und dem Lieferanten von SB an den Lieferanten überlassene Rezepturen, Zeichnungen,Entwürfe, Abbildungen, Muster, firmeninterne Daten,Werkzeuge und Transporthilfen bleiben im Eigentum von SB. Des Weiteren hält SB sich das Urheberrecht an diesen vor.
(2) Dritten dürfen die genannten Ausfertigungen, Informationen und Daten nach § 13. (1) nicht ohne explizite schriftliche Zustimmung des SB zugänglich gemacht werden; gleiches gilt auch für die Vervielfältigung sowie der Verwendung für andere Zwecke. Sie dienen ausschließlich der Abwicklung einer jeden Bestellung. Auf Anfordern hin oder nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Lieferant sie an SB unverzüglich zurückzugeben.
(3) Sämtliche Daten im in § 13. (1) genannten Sinne hat der Lieferant - auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses -geheim zu halten.
(4) Verletzt der Lieferant schuldhaft die Geheimhaltungspflichten, verpflichtet sich dieser für jeden Fall der Zuwiderhandlung, eine von SB nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall von dem zuständigen Gericht auf Angemessenheit zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.Macht SB darüber hinaus einen weiteren Schaden geltend, wird die verwirkte Vertragsstrafe darauf angerechnet.
(5) Darüber hinaus ist es dem Lieferanten nicht erlaubt, in Werbematerialien, Broschüren und Ähnlichem auf die Geschäftsverbindung zum SB hinzuweisen und für den SB bereitgestellte Liefergegenstände auszustellen, es sei denn, SB stimmt vorher zu.
(6) Der Lieferant erklärt sein widerrufliches Einverständnis, dass SB und die Gebietszentrale ihm mitgeteilte personenbezogene Daten unter Wahrung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen auftragsbezogen ver- und bearbeiten kann.
(7) Handelt der Lieferant durch mit ihm verbundene Unternehmen oder unter Zuhilfenahme von Unterlieferanten, so sind diese entsprechend § 13 zu verpflichten.
§ 14 Verhaltenskodex / Soziale Verantwortung
er Lieferant beachtet international anerkannte Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards wie bspw. den BSCI Verhaltenskodex(Business Social Compliance Initiative). Deraktuell gültige BSCI-Verhaltenskodex ist abrufbar unter http://www.bsci-eu.com.
§ 15 Salvatorische Klausel
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen nichtig sind oder werden, bleiben die Bedingungen im Übrigen, ggf. ergänzt durch gesetzliche Bestimmungen, wirksam.
§ 16 Gerichtsstand
Falls der Lieferant Kaufmann ist, gilt Hamburg als ausschließlicher Gerichtsstand.
[Service Bund GmbH & Co. KG, Stand: Dezember 2014]